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  • Erwachsenenschutzrecht

    Neues Erwachsenenschutzrecht ab 2013

    Seit dem 1. Januar 2013 ist die Revision des Vormundschaftsrechts (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) in Kraft. Im neuen Erwachsenenschutzrecht stehen individuelle Vorsorgemassnahmen und die Selbstbestimmung der Betroffenen allgemein stärker im Zentrum, so auch im Falle von Urteilsunfähigkeit nach Unfall oder Krankheit.


    Unter anderem hat das neue Erwachsenenschutzrecht zwei Instrumente zur Selbstbestimmung gesetzlich verankert und schweizweit vereinheitlicht: Den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

    Wer rechtzeitig vorsorgt, kann damit sicherstellen, dass bei einer späteren Urteilsunfähigkeit der eigene Wille respektiert wird. Für den Fall eines Unfalls oder einer Krankheit mit einer vorübergehenden oder dauerhaften Urteilsunfähigkeit kann die eigene Versorgung individuell und verbindlich geregelt werden:

    Durch den Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige Person für den Fall einer Urteilsunfähigkeit festlegen, wer in welchem Umfang für ihre Betreuung und Pflege, die Verwaltung ihres Vermögens und ihre rechtliche Vertretung zuständig ist. Auch können damit Weisungen erteilt werden, wie diese Aufgaben erfüllt werden sollen.

    Eine Patientenverfügung legt fest, welchen medizinischen Massnahmen man im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht bzw. wer im Erstfall über medizinische Massnahmen entscheidet. Ebenso können Anordnungen für den eigenen Sterbeprozess getroffen werden.


    Ob für Sie ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung in Frage kommt, klären wir mit Ihnen gerne zu zusammen ab und beraten Sie entspechend. Über Ihre Kontaktaufnahme freuen wir uns.