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    MWST-Revision 2018

    Per 1. Januar 2018 tritt die Revision des Mehrwertsteuer-Gesetzes in Kraft. Ein paar relevante Neuerungen kurz zusammen gefasst:


    Der Ort der Lieferung eines Gegenstandes ist bei Auslandgeschäften neu der Ort, an welchem er ausgehändigt wird. Dies bedeutet, dass ausländische Lieferanten, welche in die Schweiz liefern, neu bereits ab CHF 1 in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als CHF 100‘000 Einnahmen erzielen,  die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Hier für benötigt man neu einen Fiskalvertreter.

    Die Limite für die Auslösung der Steuerpflicht von Gemeinwesen an Nichtgemeinwesen wird von CHF 25'000 auf CHF 100'000 erhöht.

    Leistungen von und an Stiftungen und Vereine (nicht an Vorsorgeeinrichtungen) können neu als Leistungen nahestehender betrachtet werden (als nahe stehender Gesellschafter giltet, wer mehr als 20% des AK besitzt).

    Ein fiktiver Vorsteuerabzug ist nun auch möglich bei einem Verkauf ins Ausland.

    Ist mehr als ein Geschäftswagen im Gebrauch, muss der Nachweis (Fahrtenbuch, aussagekräftige Unterlagen etc.) der geschäftlichen Notwendigkeit erbracht werden
     

    Gerne stehen wir zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

    Sozialversicherungsbeiträge ab 1. Januar 2017

    Mehr Info

    UVG - Revision per 01.01.2017 - Wichtig zu wissen:

    Neuer Versicherungsbeginn
    - Ein Arbeitnehmer ist ab dem Tag versichert, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, auch wenn der 1. des
      Monats auf einen Sonntag fällt

    Neues Versicherungsende
    - Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bisher 30. Tag)

    Verbesserte Abredeversicherung
    - Neu kann der Arbeitnehmer die Abredeversicherung bis zu sechs Monaten abschliessen (bisher drei Monate)

    Koordination der IV-Rente im AHV-Alter
    - Lebenslänglich ausgerichtete UVG-Renten werden unter bestimmten Bedingungen beim Erreichen des
      ordentlichen Rentenalters gekürzt. Damit möchte verhindert werden, dass eine Überentschädigung im
      AHV-Alter eintritt.

    Sozialversicherungsbeiträge ab 1. Januar 2016
    Mehr Info

    Änderung aufgrund FABI

    Fahrkostenabzug bei Bundessteuer ab 1.1.2016 beschränkt auf 3'000 Franken
    Als Folge des neuen Gesetzes zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FBI) hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.
    Die Neuerung gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten als auch der öfffentlichen Verkehrsmittel.
    Unselbständige Erwerbende dürfen bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3'000 Franken für berufsbedingte Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen.

    Anpassung auf kantonaler Ebene
    Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich nun für den gleichen Maximalbetrag wie bei der Bundessteuer entschieden.

    Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung. Sollte das Parlament einmal eine entsprechende Vorlage des Regierungsrates gutheissen, wird das Volk gemäss Kantonsverfassung das letzte Wort haben, da es sich um eine Erhöhung der Steuerbelastung handelt.

    Unterjährige Meldepflicht neuer Mitarbeiter bei der Ausgleichskasse entfällt

    Ab dem 1. Juni 2016 brauchen Arbeitgeber neue Mitarbeitende nicht mehr innert Monatsfrist ihrer Ausgleichskasse zu melden. Es genügt, die Mitarbeitenden Ende Jahr in der Lohndeklaration aufzuführen.

    Ausnahme: Mitarbeitende, die noch keine AHV-Nummer haben, sind weiterhin innert 30 Tagen nach Stellenantritt der Ausgleichskasse zu melden.

    <link https: www.svazurich.ch internet de home sva newsletter archiv _blank external-link-new-window>Mehr Info

    SVA Zürich; Optimierter Service für Privathaushalte mit Angestellte

    Welcher Bruttolohn entspricht dem ausbezahltzen Nettolohn?
    Der Online-Rechner der <link https: www.svazurich.ch internet de home sva newsletter archiv external-link-new-window>SVA Zürich liefert die Antwort nun noch übersichtlicher.

    KursleiterInnen und Dozenten gelten für die AHV als unselbständig erwerbend.
    Deshalb müssen Schulen Sozialversicherungsbeiträge für das Honorar abrechnen. Details erhalten Sie hier